Überbrückungshilfe 3

Die Corona-Pandemie stellt weiterhin zahlreiche Unternehmen vor extreme wirtschaftliche Herausforderungen. Geschäftsschließungen und der Lockdown führen in vielen Branchen zu enormen Umsatzeinbrüchen und zu Existenzsorgen der Betroffenen. Inwiefern diese wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zu Geschäftsschließungen, Betriebsaufgaben und Insolvenzen führen wird, bleibt abzuwarten.

Zur Bekämpfung gegen diese fatalen Folgen hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die bestehenden Überbrückungshilfen erneut verlängert und das Programm der Überbrückungshilfe 3 aufgesetzt. Die Antragstellung ist seit dem 10.02.2021 möglich. Als erfahrener Steuerberater aus Hamburg bin ich gern für Sie da, wenn Sie Fragen haben.

Was ist die Überbrückungshilfe 3?

Unternehmen und Unternehmer, die von der Corona-Pandemie und dem Lockdown, der seit dem 02.11.2020 gilt, stark betroffen sind, können für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 staatliche Fixkostenzuschüsse in Höhe vom maximal 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat beantragen. Hierbei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. 

Die Anträge werden ab März von den zuständigen Ländern abschließend geprüft und zur Auszahlung angewiesen. Bis dahin erhalten die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro je förderfähigen Monat, wobei die Höhe des Abschlags auf 50 Prozent der beantragen Überbrückungshilfe pro Monat begrenzt ist. Medienberichten zur folge haben erste Unternehmen bereits am 12.02.2021 die Abschlagszahlungen erhalten. Allerdings ist die Höhe des Abschlags zunächst auf nur maximal 400.000 Euro begrenzt.

Nach den teilweisen sehr schleppenden Antragsprüfungen und Auszahlungen bei der November- und Dezemberhilfe, bleibt nun zu hoffen, dass die Auszahlungen für die Überbrückungshilfe III schneller vonstattengehen. Gerade für Unternehmen des Einzelhandels sind schnelle und unbürokratische Prüfungen der Anträge und Überweisungen existenziell.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind zunächst alle Unternehmen, Soloselbständigen, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 antragsberechtigt. Eine Zugehörigkeit zu einer speziellen Branche ist nicht vonnöten, um die Förderung zu erhalten. 

Der Staat möchte Unternehmen in der Coronakrise mit einer Überbrückungshilfe unterstützen

Eine weitere Voraussetzung ist ein corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Fördervormat im Vergleich zum Vergleichsmonat. Maßgeblich dafür ist der jeweilige Monat im Jahr 2019. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Demnach können auch Zuschüsse für einzelne Monate des Förderzeitraums beantragt werden und für andere nicht, in denen beispielsweise der Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nicht gegeben ist.

Hier ist zu beachten, dass Unternehmen, die bereits eine Förderung für die Monate November und Dezember 2020 im Rahmen der November- oder Dezemberhilfe erhalten haben, für diese Monate nicht mehr förderberechtigt sind. Auch Leistungen aus der Überbrückungshilfe II werden auf den Förderzeitraum angerechnet. Auch für Unternehmen, die zwischen 01.01.2019 und den 30.04.2020 gegründet wurden, gelten besondere Regelungen.

Wie viel wird erstattet?

Mit der Überbrückungshilfe III werden ähnlich, wie bei der Überbrückungshilfe II, unternehmerische Fixkosten bezuschusst, wobei pro Fördermonat der Zuschuss auf maximal 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt ist. Die Höhe der Förderung und wie viel Prozent der Fixkosten genau bezuschusst werden, bemisst sich nach dem konkreten Umsatzausfall im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zu beachten sind auch die beihilferechtlichen Grenzen, die momentan bei 12 Millionen Euro für alle staatlichen Förderprogramme (Soforthilfe, November- und Dezemberhilfen oder KfW-Schnellkredit) liegen. 

Unternehmen, die hingegen in Summe weniger als 2 Millionen Euro beantragen, können zwischen den beiden beihilferechtlichen Regelungen der "Bundesregelung Fixkostenbeihilfe", die wiederum die Vorlage von ungedeckten Fixkosten bzw. Verlusten erforderlich macht, und der "Bundesregelung Kleinbeilhilfen" wählen.

Erstattet werden: 

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50 Prozent bis 70 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat

Beispiel:

Ein Restaurant ist geschlossen. Die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen Fixkosten liegen bei 10.000 Euro. Es werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet (9.000 Euro).

Die Berechnung wird, wie bereits geschildert, für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat beispielsweise bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat 2019, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat. 

Welche Fixkosten werden gefördert?

Im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 werden teilweise deutlich mehr Kosten bezuschusst als noch im Rahmen der Überbrückungshilfe II. So sind beispielsweise noch rückwirkend für die Monate März bis Dezember 2020 bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattungsfähig.

Auch Investitionen in Digitalisierung, wie beispielsweise die Erweiterung eines Online-Shops oder Eintrittskosten bei Online-Plattformen können einmalig bis 20.000 Euro bezuschusst werden. Darüber hinaus können auch Verluste aus der Abschreibung verderblicher Waren angesetzt werden, die vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden und aufgrund des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnten.

Beispiel 1:

Ein Café mit einem Rückgang beim Umsatz von mehr als 50 Prozent des Referenzumsatzes zum Januar 2019 hat im Januar 2021 5.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – davon werden 60 Prozent erstattet (3.000 Euro).

Beispiel 2:

Ein Einzelhändler mit Saisonware wie Weihnachts- oder Silvesterartikeln hat einen um 80 Prozent geringeren Umsatz. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon werden 90 Prozent (also 18.000 Euro) erstattet.

Davon unberüht sind weiterhin die betrieblichen Fixkosten förderfähig, die fortlaufend im Förderzeitraum vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt wurden ohne Berücksichtigung der Vorsteuer (mit Ausnahme von Kleinunternehmern). Auch sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die vertraglich im Förderzeitraum fällig werden.

Dazu zählen u.a. Mieten, Pachten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen, Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben, Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen, Kosten für Auszubildende sowie Marketing- und Werbekosten. Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Fixkosten angesetzt.

Zudem sind gibt es noch weitere zahlreiche Sonderregelungen für Branchen, die besonders hart von der Corona-Krise betroffen sind. Dazu zählen die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Einzelhandel sowie die Pyrotechnikindustrie.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag zur Überbrückungshilfe III muss zwingend über einen prüfenden Dritten über eine Online-Plattform an die Bewilligungsstellen der Länder gestellt werden. Die Bundesregierung will so vor allem Missbrauchsfälle, wie es diese vermehrt bei den Corona-Soforthilfen im April bis Mai 2020 gab, verhindern und die Genehmigung der Anträge beschleunigen. Selbstständige und Unternehmen, die bisher noch einen prüfenden Dritten suchen, können sich gerne an mich wenden oder die Online-Plattform des Steuerberater-Suchdienstes unter https://www.dstv.de/suchservice/steuerberater-suchen nutzen.

Als prüfender Dritter kommen neben Steuerberatern auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer infrage. Als Steuerberater in Hamburg stehe ich Ihnen gerne zur Seite und unterstütze Sie bei der Beantragung des Überbrückungshilfe III.

Mit der staatlichen Hilfe soll es Unternehmen in der Pandemie vereinfacht werden

Für den Antrag werden neben allgemeinen Angaben (z.B. Steueridentifikationsnummer, Steuernummer, Adresse etc.) auch folgende Angaben abgefragt:

Umsatzeinbruch: Schätzung des von den Unternehmen in den Fördermonaten erzielten Umsatzes im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sowie der Vergleich mit dem jeweiligen Referenzmonat.

Betriebliche Fixkosten: Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten, anhand dessen die Zuschüsse berechnet werden.

Der prüfende Dritte ist verpflichtet bereits vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu überprüfen. Gleichzeitig steht er den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren zur Verfügung. Einen Antrag für sich selbst kann der prüfende Dritte jedoch nicht stellen. Die Anträge zur Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Grundsätzlich können auch Soloselbstständige einen Antrag auf Überbrückungshilfe III über einen prüfenden Dritten stellen. Zusätzlich dazu hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, dass Soloselbstständige statt des Fixkostenzuschusses eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro beantragen können. Dieses Programm trägt den Namen Neustarthilfe und ist in das Programm zur Überbrückungshilfe III integriert. Von dieser Förderung profitieren vor allem Freiberufler und Selbständige, die sonst nur geringe Fixkosten haben und deren Überbrückungshilfen III daher sehr niedrig ausfallen würden. Die Neustarthilfe wird nur den Soloselbständigen gewährt, dessen Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit bestand. Gesonderte FAQ´s zur Neustarthilfe liegen allerdings noch nicht vor. Bisher sind nur folgende Inhalte bekannt:

Demnach werden mit der Neustarthilfe auch unständig Beschäftigte aller Branchen sowie kurzfristig befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten unterstützt, sofern diese kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld erhalten. Im Vergleich zu den bisherigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe I und II werden somit nun auch nicht fest angestellte Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte unterstützt.

Weitere Voraussetzung für die volle Betriebskostenpauschale von 7.500 Euro ist zudem, dass der Umsatz in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatz in 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Eine Rückzahlung der Neustarthilfe ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Da sie zudem zweckgebunden ist, werden die Zuschüsse nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. angerechnet. Allerdings handelt es sich – wie bei den anderen bisherigen Hilfen – um einen steuerbaren Zuschuss, der in der Steuererklärung als Einnahme zu versteuern ist.

Die Höhe der Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz beträgt normalerweise 50 Prozent des Gesamtumsatzes des Jahres 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale vereinfacht 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.

Beispiel:

Eine selbstständige Schauspielerin erzielte 2019 einen Umsatz von 20.000 Euro. Der Umsatz in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 beträgt aufgrund der Coronakrise 0 Euro. Der Referenzumsatz 2019 für sechs Monate von Januar bis Juni 2019 beträgt demnach 10.000 Euro (entspricht 50 Prozent vom Umsatz 2019). Demnach beträgt die Neustarthilfe 5.000 Euro.

Die Neustarthilfe wird zu Beginn vorläufig als Vorschuss ausgezahlt. Dies ist notwendig, damit die Hilfen schnell bei den Antragstellern ankommen, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatzausfall während der sechsmonatigen Laufzeit doch nicht über 60 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Abschlagszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Zusammenfassung

Die Weiterentwicklung der bestehenden Überbrückungshilfen I und II zur Überbrückungshilfe III ist grundsätzlich zunächst für alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler zu begrüßen. Die wichtigste Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Umsatzrückgang in einem Fördermonat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019.

Auch die Erweiterung des Förderkatalogs, wonach bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten oder Investitionen in Digitalisierung, wie beispielsweise der Errichtung eines Online-Shops, bezuschusst werden, wird sich für viele Betroffene positiv auswirken. Vor allem die Neustarthilfe stellt für viele Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler der Kulturbranche, die bisher mit enormen Umsatzausfällen von März bis Dezember 2020 zu kämpfen hatten und durch das Raster der Überbrückungshilfe I und II gefallen sind, eine enorme Unterstützung dar.

Auch Unternehmen, die erst seit dem 16.12.2020 direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, wie bspw. aus dem Einzelhandel, warten dringend auf Unterstützung, da sie bisher keinen Anspruch auf anderweitige Hilfsmaßnahmen hatten. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Auszahlungen wirklich zeitnah erfolgen werden, da bis heute u.a. noch zahlreiche Unternehmen auf die vollständigen Auszahlungen der Dezemberhilfen warten und die Maßnahmen daher nicht die gewünschte Wirkung bei den Firmen erzielen. Für größere Gesellschaften stellt zudem die Begrenzung der Abschlagszahlung auf 100.000 Euro pro Fördermonat bzw. auf insgesamt 400.000 Euro ein Risiko dar und muss berücksichtigt werden.

Auch gibt es noch keine FAQ´s zur Neustarthilfe, sodass die konkrete Ausgestaltung unbekannt ist. Eine Antragstellung ist ebenfalls noch nicht möglich, soll aber noch im Februar 2021 freigeschaltet werden.

Bei Fragen melden Sie sich gerne bei mir

Sollten Sie Fragen zur Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Über den Autor

Henry Starck ist Steuerberater in Hamburg und Gründer der Steuerberatungskanzlei Henry Starck.
Nach seiner langjährigen Tätigkeit in einer Big 4-Gesellschaft sowie einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei hat sich der gebürtige Mecklenburger Anfang 2021 selbstständig gemacht. Er steht Unternehmer*innen & Privatpersonen als Steuerberater zur Seite.


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