Steuertipps 2020 / 2021

Pünktlich zum Jahreswechsel 2020/2021 hat der Gesetzgeber u.a. mit dem Jahressteuergesetz 2020 wieder zahlreiche neue gesetzliche Regelungen verabschiedet. Gerade im Hinblick auf die seit 2020 herrschende Corona-Krise war die Steuergesetzgebung zum Jahresende 2020 sehr aktiv gewesen.

Dieser Blogbeitrag soll Ihnen daher die wichtigsten Änderungen vorstellen und so Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung Steuern sparen können. Denn wie so oft gilt auch hier wieder: Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuer zahlen. Die Kenntnis aber häufig. Bei Fragen bin ich gern für Sie da - Ihr Steuerberater in Hamburg.

1. Homeoffice-Pauschale

Die wohl für die meisten Steuerzahler bekannteste Änderung und Steuerermäßigung betrifft die aufgrund von Corona neu eingeführte Homeoffice-Pauschale. So wurde der bisherige § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG um einen vierten Satz erweitert:

"Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;".

Die Homeoffice-Pauschale wurde zeitlich befristet für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt und kommt in der Regel für die Personen infrage, die coronabedingt in der häuslichen Wohnung ihre betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten ausüben und über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen (z. B. Arbeitsecke oder Esszimmertisch). Mit der Pauschale von 5 Euro pro Tag werden die Kosten, die durch die berufliche bzw. betriebliche Nutzung der eigenen Wohnung entstehen, also vor allem Nebenkosten, wie Strom und Wasser, abgegolten.

Der Umfang der tatsächlichen Kosten muss nicht nachgewiesen werden. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für angestellte Arbeitnehmer als auch für alle Selbständigen. Kosten für Arbeitsmittel (z. B. ein neuer Schreibtisch, Computer, Büromaterialien, Bücher) können nach heutigem Stand darüber hinaus als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das gleich gilt für beruflich veranlasste Telefonkosten, die durch die Nutzung des Privattelefons verursacht sind. Die Pauschale ist somit eine weitere Möglichkeit Ihre Steuerlast deutlich mehr zu senken.

Steuersenkung Home Office

2. Verlängerung der Abgabefrist für Ihre Steuererklärung in beratenen Fällen

Gute Nachrichten gibt es zudem für alle von einem Steuerberater vertretenden Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber hat zu Jahresanfang mit dem sehr kryptisch klingenden neuen „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ die Abgabefrist für Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Die Verlängerung gilt nur für alle Unternehmen und Personen, die von einem Steuerberater betreut werden. Zeitgleich wurde auch die fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit für Steuererstattungen und -nachzahlung um sechs Monate bis zum 01.10.2021 verlängert. Demnach ergibt sich die folgende Übersicht:

Veranlagungszeitraum

Erklärungsfrist in beratenen Fällen

Beginn der Zinsen

2019

31.08.2021

01.10.2021

2020

28.02.2022

01.04.2022

Die Entfernungspauschale ist arbeitstäglich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe in der Steuererklärung anzusetzen. Sofern Sie jedoch öffentliche Verkehrsmittel für Ihren Weg zur Arbeit nutzen, ist die Höhe des Abzugs auf 4.500,00 Euro im Jahr beschränkt. Sie können dann aber auch anstatt der Entfernungspauschalen auch Ihre tatsächlichen Kosten für den ÖPNV ansetzen. Die befristete Anhebung der Entfernungspauschale wird analog auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.

Steuertipp: Als Arbeitgeber können Sie ihrem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten in entsprechender Höhe im Rahmen der Gehaltsabrechnung zahlen und diesen Betrag mit 15 % pauschal lohnversteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an und der Arbeitnehmer erhält so einen baren Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Allerdings ist dann ein Abzug der Entfernungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers in Höhe des erhaltenen Zuschusses ausgeschlossen.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin wohnt 42 Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fährt im Jahr 2021 insgesamt an 230 Tagen mit ihrem eigenen PKW zur Arbeit. Der Arbeitgeber kann maximal einen Fahrtkostenzuschuss im Jahr 2021 von bis zu 3.151 Euro (= 230 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro + 230 Arbeitstage x 22 Kilometer x 0,35 Euro) zahlen und mit 15 % Lohnsteuer pauschal versteuern. Der Vorteil: Der Arbeitgeber kann mit dem Zuschuss einen Beitrag zur Mitarbeiterbindung leisten und gleichzeitig Steuern sparen, während der Arbeitnehmer seinen Zuschuss Brutto gleich Netto erhält. Die Entfernungspauschale kann dann aber in Höhe des erhaltenen Fahrtkostenzuschusses nicht als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers steuerlich geltend gemacht werden.

3. Neue Entfernungspauschalen ab 2021

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer ab dem Jahr 2021 von einer leicht erhöhten Entfernungspauschale. Die bisher geltenden 0,30 Euro pro km werden ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro erhöht. Diese Regelung greift ab dem Jahr 2021. Ab dem Jahr 2024 wird die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer nochmals auf 0,38 Euro pro km erhöht. Die Übersicht verdeutlicht die neuen Regelungen:


2021 - 2023

2024 - 2026

bis zu 20 Entfernungskilometer

0,30 Euro

0,30 Euro

ab dem 21. Entfernungskilometer

0,35 Euro

0,38 Euro

Die Entfernungspauschale ist arbeitstäglich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe in der Steuererklärung anzusetzen. Sofern Sie jedoch öffentliche Verkehrsmittel für Ihren Weg zur Arbeit nutzen, ist die Höhe des Abzugs auf 4.500,00 Euro im Jahr beschränkt. Sie können dann aber auch anstatt der Entfernungspauschalen auch Ihre tatsächlichen Kosten für den ÖPNV ansetzen. Die befristete Anhebung der Entfernungspauschale wird analog auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.

Steuertipp: Als Arbeitgeber können Sie ihrem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten in entsprechender Höhe im Rahmen der Gehaltsabrechnung zahlen und diesen Betrag mit 15 % pauschal lohnversteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an und der Arbeitnehmer erhält so einen baren Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Allerdings ist dann ein Abzug der Entfernungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers in Höhe des erhaltenen Zuschusses ausgeschlossen.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin wohnt 42 Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fährt im Jahr 2021 insgesamt an 230 Tagen mit ihrem eigenen PKW zur Arbeit. Der Arbeitgeber kann maximal einen Fahrtkostenzuschuss im Jahr 2021 von bis zu 3.151 Euro (= 230 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro + 230 Arbeitstage x 22 Kilometer x 0,35 Euro) zahlen und mit 15 % Lohnsteuer pauschal versteuern. Der Vorteil: Der Arbeitgeber kann mit dem Zuschuss einen Beitrag zur Mitarbeiterbindung leisten und gleichzeitig Steuern sparen, während der Arbeitnehmer seinen Zuschuss Brutto gleich Netto erhält. Die Entfernungspauschale kann dann aber in Höhe des erhaltenen Fahrtkostenzuschusses nicht als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers steuerlich geltend gemacht werden.

4. Kurzarbeit und Einkommensteuererklärung

Die Corona-Krise hat im Jahr 2020 für viele Arbeitnehmer dazu geführt, dass diese erstmalig von Kurzarbeit betroffen waren und Kurzarbeitergeld erhalten haben. Die Kurzarbeit stellte für viele Unternehmen die letzte Möglichkeit dar, ihre Arbeitnehmer zu behalten und auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten. So wurden in vielen Unternehmen die Arbeitszeiten für einzelne Teile oder gar für die gesamte Belegschaft gekürzt, um die coronabedingten Umsatzeinbrüche bzw. die Betriebsschließungen (vor allem in den Branchen Gastronomie und Einzelhandel) abzufedern. Laut Statista erhielten alleine im April 2020 in Deutschland 6,0 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld.

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen, ist, dass das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Grundsätzlich unterliegen alle Lohnersatzleistungen, wie bspw. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder auch das Kurzarbeitergeld, dem Progressionsvorbehalt. Die Entgeltersatzleistungen werden damit zwar steuerfrei ausgezahlt. Jedoch führen diese Einnahmen dazu, dass der Steuersatz der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte steigt, da die steuerfreien Einkünfte fiktiv zu Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet werden. Ob und inwiefern eine Steuernachzahlung droht, hängt im Wesentlichen vom Einzelfall ab.

Das folgende Beispiel des Steuerzahlerbundes verdeutlicht die Systematik des Progressionsvorbehaltes:

Beispiel:

Ein Single (Steuerklasse I) erzielt ein Monatsbruttoeinkommen von 6.000 Euro. 2020 erhält er für 9 Monate Kurzarbeit (50 %), das heißt, er erhält in dieser Zeit einen monatlichen Bruttolohn von 3.000 Euro und zusätzlich Kurzarbeitergeld. Letzteres beträgt für die ersten drei Monate jeweils 830 Euro, ab dem vierten Monat knapp 969 Euro und ab dem siebenten Monat 1.107 Euro (insgesamt also für 9 Monate rund 8.718 Euro). Unterm Strich ist sein Nettolohn mit Kurzarbeitergeld damit höher, als wenn er nur Kurzarbeitergeld bekommen hätte. Für seinen regulären Arbeitslohn von 6.000 Euro hat der Arbeitgeber bereits Lohnsteuer von monatlich rund 1.366 Euro und für den Arbeitslohn während der Kurzarbeit rund 405 Euro einbehalten (insgesamt für das Jahr 2020 also 7.743 Euro). Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 8.434 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug lediglich rund 7.743 Euro getilgt hatte, ergibt sich für diesen Single eine Steuernachzahlung in Höhe von 691 Euro (mit Solidaritätszuschlag 729 Euro).

Des Weiteren führt der Erhalt des Kurzarbeitergelds dazu, dass man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, sofern man mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat. Auch dies gilt es zu beachten. Sofern man jedoch trotz Verpflichtung keine Steuererklärung abgibt, wird das Finanzamt Sie zur Abgabe der Steuererklärung auffordern. Dies sollte jedoch unbedingt vermieden werden, um unnötigen Verspätungszuschlägen vorzubeugen.

5. Anhebung des Übungsleiterfreibetrages

Gute Nachrichten gibt es auch für alle Ehrenamtler und Übungsleiter. Nachdem letztmalig in 2013 eine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages vorgenommen wurde, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 eine erneute Anhebung beschlossen. Der Freibetrag beträgt nun 3.000 Euro, statt wie bisher 2.400 Euro. So sollen vor allem ehrenamtlich-engagierte Bürger während der Corona-Pandemie entlastet werden.

Die Änderung greift ab dem 1. Januar 2021. Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Vergütungen sind ebenfalls auch von der Sozialversicherung befreit und können demnach Brutto gleich Netto vom Steuerpflichtigen bezogen werden. Demnach ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von (3.000 Euro : 12 Monate =) 250 Euro, sofern der steuerfreie Betrag von nunmehr 3.000 Euro gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt wird. Bisher waren dies 200 Euro im Monat.

Beispiel:

Ein sich bereits in Rente befindlicher Arzt ist im Jahr 2021 infolge der Corona-Pandemie im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gesundheitsamt) tätig. Dabei beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden, sodass eine nebenberufliche Tätigkeit von der Finanzverwaltung angenommen wird. Da der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (alternativ wäre auch eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung denkbar), kann der Arzt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.

Darüber hinaus wurde zeitgleich neben dem Übungsleiterfreibetrag auch der Ehrenamtsfreibetrag ab dem Jahr 2021 erhöht. Von dem Ehrenamtsfreibetrag profitieren bspw. Vereinsvorstände, Schatzmeister, Platzwarte oder Bürokräfte von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Der Ehrenamtsfreibetrag beträgt nun 840 Euro statt bisher 720 Euro. Die nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einkünfte sind auch in der Sozialversicherung abgabenfrei. Sofern die 840 Euro gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt werden, ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von (840 Euro : 12 Monate =) 70 Euro, statt bisher von 60 Euro. 

6. Belege sammeln und sortieren kann Steuern sparen

Der letzte Tipp mag auf den ersten Blick banal klingen, doch kann das sorgfältige Sortieren und Aufbewahren der relevanten Belege bares Geld bedeuten und Ihre Steuerlast senken. Zudem sparen Sie so ein aufwendiges Suchen der Unterlagen nach Jahresende und schonen so auch Ihre Nerven. Spätestens wenn der 31.07. näher rückt, werden Sie die Aufgabe "Steuererklärung" um einiges freudiger angehen, sofern Sie Ihre Belege nicht erst aufwendig heraussuchen und sortieren müssen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen alle Ihre Unterlagen immer zeitnah nach Jahren zu trennen und Nachweise und Quittungen für Anschaffungen, wie Fachbücher, Arbeitsmittel, Software oder Computer sowie die Rechnungen für Fortbildungsmaßnahmen und Handwerkerrechnungen mit System abzulegen. So beteiligen Sie das Finanzamt sicher an Ihren Kosten.

Zudem können Sie so vermeiden, dass Belege versehentlich übersehen und nicht erfasst werden. Wird beispielsweise ein Beleg aus 2020 erst entdeckt, nachdem Ihr Steuerbescheid 2020 bereits vorliegt, ist das Risiko vorhanden, dass der Bescheid nicht mehr korrigiert und Ihre Kosten nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können.

Des Weiteren bietet sich auch eine thematische Trennung der eigenen Belege aufgeteilt nach Jahren an. So können Sie beispielsweise je einen eigenen Ablageort für Ihre Spenden, für Ihre haushaltsnahen Dienstleistungen, Ihre Versicherungsaufwendungen, Ihre Werbungskosten aus der nicht selbständigen Tätigkeit und für außergewöhnliche Belastungen anlegen. Auch Rechnungen, die beispielsweise im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung anfallen, können systematisch abgelegt werden. Ihr eigenes Ablagesystem führt so dazu, dass Sie um einiges schneller durch die einzelnen Anlagen und Vordrucke der Einkommensteuererklärung hindurchkommen, da Sie die jeweils relevanten Unterlagen sofort zur Hand haben.

Steuer Tipps 2021

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Sollten Sie weitere Informationen benötigen, Fragen zu einem anderen Thema haben oder wissen wollen, welche Ausgaben Sie noch ansetzen können, um Steuern zu sparen, melden Sie sich gerne per E-Mail, Telefon oder per Kontaktformular bei mir. Gerne stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung zur Seite.

Über den Autor

Henry Starck ist Steuerberater in Hamburg und Gründer der Steuerberatungskanzlei Henry Starck.
Nach seiner langjährigen Tätigkeit in einer Big 4-Gesellschaft sowie einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei hat sich der gebürtige Mecklenburger Anfang 2021 selbstständig gemacht. Er steht Unternehmer*innen & Privatpersonen als Steuerberater zur Seite.


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