Gewerbesteuer berechnen

Die Gewerbesteuer stellt als Gemeindesteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland dar. Auch der Bund und die Bundesländer werden über eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt. Von 2017 bis 2019 lagen die durchschnittlichen Einnahmen bei ca. 41,5 Mrd. Euro.

Durch die Corona-Krise fielen die Einnahmen in 2020 auf insgesamt 37,6 Mrd. Euro. Der nun folgende Artikel gibt Ihnen für Ihr Unternehmen die wichtigsten Informationen zur Berechnung der Gewerbesteuer an die Hand. Denn nicht zuletzt spielt auch die Standortwahl und damit der Gewerbesteuerhebesatz eine entscheidende Rolle für Gewerbebetriebe.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Gewerbesteuer richtig berechnen. Bei Fragen stehe ich Ihnen als Steuerberater in Hamburg gern zur Verfügung.

1. Allgemeines - Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Als Gemeindesteuer knüpft die Gewerbesteuer an die Ertragskraft eines Unternehmens. Dabei unterliegt jeder Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Die Definition des Gewerbebetriebs findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) wieder: Als Gewerbebetrieb gilt (1) jede selbständige und nachhaltige Betätigung, die (2) mit der Absicht Gewinne zu erzielen unternommen wird und (3) sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt sowie (4) keiner Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft oder einer freiberuflich bzw. selbständigen Tätigkeit nach § 18 EStG zuzuordnen ist.

Kapitalgesellschaften (bspw. UG, GmbH & AG) sind grundsätzlich Kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Freiberufler (bspw. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) unterliegen genauso wie vermögensverwaltende Kapital- und Personengesellschaften hingegen nicht der Gewerbesteuer.

2. Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Der Beginn und das Ende der Gewerbesteuerpflicht eines Gewerbebetriebes richtet sich nach dem sogenannten "Rolladenprinzip". Demnach beginnt die Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuer erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Unternehmer seinen Gewerbetrieb in Gang gesetzt und eröffnet hat.

Bloße Vorbereitungshandlungen unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer. Dies birgt das Risiko, dass angefallene Vorbereitungskosten (z.B. die vorbereitende Anmietung der Geschäftsfläche oder die Errichtung von Produktionsanlagen) nicht als gewerbesteuerliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden dürfen und damit die Steuerlast der Gewerbesteuer nicht senken.

Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Abgabepflicht zur Gewerbesteuer mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gewerbesteuerpflicht endet bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen nach dem "Rolladenprinzip", sobald der Gewerbebetrieb eingestellt und die werbende Tätigkeit bzw. der Verkauf von Waren beendet wird. Bei Kapitalgesellschaften hingegen erst, wenn das verbleibende Vermögen im Rahmen der Liquidation an die Gesellschafter verteilt worden ist.

3. Ermittlung des Gewerbeertrags für Gewerbetreibende

Bemessungsgrundlage, um die Höhe der Gewerbesteuer berechnen zu können, bildet der Gewinn, der sich aus Anwendung des Einkommensteuer- bzw. Körperschafsteuergesetzes ergibt. Dieser Gewinn ergänzt um Hinzurechnungen nach § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG bildet den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Der so ermittelte Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden.

3.1 Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Sofern bei der Ermittlung des Gewinns nach dem Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes die folgenden Aufwendungen als Betriebsausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wurden, sind diese nach § 8 GewStG zur Berechnung der Gewerbesteuer und des Gewerbeertrages wieder als Hinzurechnungen zu erfassen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um:

  • 25 % des den Betrag von 200.000 Euro (Freibetrag) übersteigenden Summe aus:
  • Entgelte für Schulden (Zinsen),
  • Dauernde Lasten und Renten,
  • Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,
  • 20 % der Miet- & Leasingzahlungen für die Nutzung beweglicher Anlagegüter,
  • 50 % der Miet- & Leasingzahlungen für unbewegliches Anlagevermögen und
  • 25 % der Aufwendungen für Konzessionen und Lizenzen
  • Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Steuerfreie Dividenden aus einer Beteiligung von weniger als 15 % an einer Kapitalgesellschaft (sog. Streubesitzdividenden)
  • Verlustanteile an Personengesellschaften, wie z.B. an einer OHG oder KG
  • Spenden von Kapitalgesellschaften an gemeinnützige Organisationen

Hinweis:

Die Hinzurechnungen sind ebenfalls auch dann vorzunehmen, wenn Sie beim Empfänger-Unternehmen als Einnahme der Gewerbesteuer unterliegen. Im Endeffekt kann dies zu einer Doppelbesteuerung mit Gewerbesteuer beim Leistungsempfänger und -erbringer führen. Dies ist auch z.B. bei der Untervermietung einer Immobilie zu berücksichtigen. Bei verbundenen Unternehmen kann dieser Effekt bspw. durch die Gründung einer ertragsteuerlichen Organschaft vermieden werden.

3.2 Kürzungen nach § 9 GewStG

Um den Gewerbeertrag und anschließend die zu zahlende Gewerbesteuer zu ermitteln, ist der Gewinn um die folgend aufgeführten wichtigsten Kürzungen zu reduzieren, soweit diese Erträge im steuerlichen Gewinn noch enthalten sind:

  • sofern der Gewerbetreibende Immobilienbesitz im Betriebsvermögen hält, 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (statt diesem Kürzungsbetrag gilt für grundstücksverhaltende Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften auf Antrag eine erweiterte Grundstückskürzung),
  • Gewinnanteile an Mitunternehmerschaften, sofern diese im steuerlichen Gewinn enthalten sind,
  • Anteile am Gewinn inländischer Kapitalgesellschaften, sofern die Beteiligung zu Beginn des Jahres bei mindestens 15 % lag,
  • geleistete Spenden nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG,
  • Anteile am Gewinn ausländischer Kapitalgesellschaften, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 15 % betragen hat und
  • Anteile am Gewinn ausländischer Körperschaften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt werden und die Beteiligung mindestens 15 % beträgt

3.3 Gewerbesteuerliche Verluste

Als Gewerbetreibender stellt sich gerade aufgrund der Corona-Pandemie die Frage, inwiefern in schlechten wirtschaftlichen Jahren Verluste für die Berechnung der Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Ein Verlust liegt in der Gewerbesteuer dann vor, wenn der Gewerbeertrag, der sich aus dem steuerlichen Gewinn nach EStG und KStG, addiert um den Hinzurechnungs-Betrag nach § 8 GewStG und vermindert um den Kürzungsbetrag nach § 9 GewStG ergibt, negativ ist. 

Dieser Gewerbeverlustvortrag wird für die folgenden Wirtschaftsjahre vom Finanzamt gesondert festgestellt und steht dem Unternehmen für die Minderung der Steuerlast in den Folgejahren zur Verfügung. Der aktuelle Gewerbeertrag ist hingegen um etwaige Verlustvorträge vorangegangener Veranlagungszeiträume zu kürzen. Der Verlustabzug wird vom Finanzamt jedoch nur wie folgt begrenzt vorgenommen:

  • der positive Gewerbeertrag wird max. nur bis 1,0 Millionen Euro und darüber hinaus nur bis zu 60 % des 1,0 Millionen Euro übersteigenden Betrages gekürzt
  • im Falle einer Organschaft kann die Organgesellschaft den Gewerbeertrag nicht um die Verluste kürzen, die vor Abschluss des Gewinnabführungsvertrags entstanden sind.

Auch ist bei der Gewerbesteuer, im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, kein Verlustrücktrag in bereits vergangene Wirtschaftsjahre möglich. Die Gewerbesteuer kennt nur den Verlustvortrag.

Wichtig:

Das Finanzamt setzt Ihren Verlust in der Gewerbesteuer nur dann an, wenn dabei die Identität des den Verlust erzielenden und nun geltend machenden Unternehmens und Unternehmers gewahrt ist. So geht der Verlustvortrag nach § 10a Gewerbesteuergesetz z.B. bei Kapitalgesellschaften komplett unter, sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile veräußert werden. Folglich geht eine nicht unerhebliche Steuerermäßigung verloren, was zu einer höheren Abgabenlast an Steuern führt. Bitte beachten Sie daher, dass nur die Unternehmen und die Personen den Verlust in kommenden Jahren abziehen können, welche auch die Verluste realisiert haben.

3.4 Freibetrag in der Gewerbesteuer

Der nach den oben beschriebenen Ausführungen ermittelte Gewerbeertrag ist anschließend auf volle 100 Euro abzurunden. In einem nächsten Schritt erhalten Einzelunternehmen und Personengesellschaften aufgrund ihrer Rechtsform Freibeträge von je 24.500 Euro. Unternehmen in Form einer UG, GmbH oder AG erhalten aufgrund ihrer Rechtsform hingegen keinen Freibetrag.

In der Folge werden, sofern eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft die gleichen Gewinne erzielen, diese unterschiedlich hoch mit Gewerbesteuer besteuert.

4. Steuermesszahl und Steuermessbetrag

4.1 Überblick

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der sich aus der Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag ergibt. Die Steuermesszahl ist bundesweit einheitlich auf 3,5 % festgelegt. Das Produkt aus Steuermesszahl und Gewerbeertrag ergibt dann den Steuermessbetrag.

4.2 Zerlegung der Gewerbesteuer bei mehreren Betriebsstätten

Ein Unternehmen, welches Betriebsstätten in mehr als einer Gemeinde unterhält, muss für die Berechnung der Gewerbesteuer den Gewerbesteuermessbetrag in den auf die einzelne Gemeinde entfallen Anteil zerlegen. Zerlegungsmaßstab bilden dabei die in der Buchhaltung aufgezeichneten Arbeitslöhne, die in der jeweiligen Gemeinde bzw. Betriebsstätte angefallen sind. Im folgenden Schritt ist die Summe der gesamten Arbeitslöhne zu bilden und der Anteil der auf die einzelnen Betriebsstätten entfällt ins Verhältnis zur Gesamtsumme zu setzen.

Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1.000 Euro abzurunden. Als Einzelunternehmer oder bei einer Personengesellschaft sind zudem für die im Betrieb tätigen Mitunternehmer ein Unternehmerlohn von jährlich 25.000 Euro mit anzusetzen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen.

5. Berechnung der Gewerbesteuer

Die finale Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der hebeberechtigten Gemeinde. Den Hebesatz legt jede Gemeinde in Deutschland selbständig fest. Er beträgt mindestens 200 %. Ein Blick auf die größten deutschen Städte bzw. Gemeinden zeigt, dass der Hebesatz in 2020 in Berlin 410 %, Hamburg 470 %, München 490 %, Frankfurt am Main 460 % und Köln 475 % betrug. Im Bundesschnitt ist Brandenburg mit einem Mittelwert von ca. 365 % das Bundesland, in welchen die Gemeinden den geringsten Hebesatz veranschlagen.

Hamburg als Stadtstaat und Nordrhein-Westfalen als Bundesland haben mit je 470 % bzw. 456 % den höchsten durchschnittlichen Hebesatz. Gerade im Hinblick auf die Standortwahl eines Unternehmens und für Gründer, die ein Gewerbe anmelden, spielen diese Hebesätze eine entscheidende Rolle, da sie Gestaltungspotenzial bieten, die Höhe der zu zahlenden Steuer zu beeinflussen. Hilfestellungen bieten zudem die zahlreichen im Internet zu findenden Gewerbesteuer-Rechner.

Das folgende Beispiel zeigt abschließend Schritt für Schritt die Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften:

Ein Unternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) aus Hamburg mit einem Gewinn in Höhe von 500.000 Euro hat in dem gleichen Jahr Zinsaufwendungen von 200.000 Euro und Mietaufwendungen für die Bürofläche von 100.000 Euro geleistet.

Gewinn:

500.000 Euro

zuzüglich Zinsen 100%:

+ 200.000 Euro

zuzüglich Büromiete 50 %:

+ 50.000 Euro

abzgl. Freibetrag:

./. 200.000 Euro

Zwischensumme:

= 50.000 Euro

davon 25 % entspricht den gesamten Hinzurechnungen:

+ 12.500 Euro

Ein Kürzungsbetrag nach § 9 GewStG ist nicht zu ermitteln.

Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 Euro):

512.500 Euro

abzgl. Freibetrag von 24.500 Euro:

./. 24.500 Euro

Zwischensumme:

488.000 Euro

Multipliziert mit 3,5 % ergibt Steuermessbetrag:

17.080 Euro

Multipliziert mit Hebesatz der Gemeinde 470 % =

80.276 Euro

Die zu zahlende Gewerbesteuer für den Veranlagungszeitraum beträgt 80.276 Euro.

6. Gewerbesteuererklärung und örtliche Zuständigkeit

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur Gewerbesteuer ergibt sich nach § 25 GewStDV. Demnach ist eine Gewerbesteuererklärung u.a. abzugeben für:

  • alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen mit einem Gewerbeertrag von über 24.500 Euro 
  • Kapitalgesellschaften, sofern Sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind
  • Vereine, die darüber hinaus ein Gewerbe betreiben bzw. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und einen Ertrag von mehr als 5.000 Euro erzielen

Die Gewerbesteuererklärung ist elektronisch authentifiziert an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in äußert seltenen Ausnahmefällen ist die Abgabe in Papierform zulässig. Abgabefrist ist der 31.07. des Folgejahres oder wenn die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird, der 28.02. des Folgefolgejahres. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Abgabe der Steuererklärung 2019 in Fällen mit steuerlicher Beratung sogar eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.08.2021.

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Gewerbesteuerzerlegung, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (Betriebsfinanzamt). Nachdem der Gewerbesteuermessbescheid ergangen ist, erlassen die entsprechenden Gemeinden mit ihrem individuellen Hebesatz den Gewerbesteuerbescheid. Die Gewerbesteuer ist dann an die Gemeinden zu entrichten. In Hamburg ist die Festsetzung und die gesamte Verwaltung der Gewerbesteuer an die Finanzämter übertragen worden.

7. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Personen, die ein Gewerbe mit einem Einzelunternehmen führen oder Mitunternehmer von Personengesellschaften profitieren nach § 35 EStG nicht nur vom gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro, sondern auch von einer Anrechnung der geleisteten Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer. Die Anrechnung beträgt maximal das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages. Somit wird die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Ermäßigung der Einkommensteuer kann so bis maximal 0 Euro erreicht werden.

Zu beachten ist aber auch, dass die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt ist, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Erzielt der Unternehmer angenommen einen Verlust und fällt bei der Gewerbesteuer aber durch Hinzurechnungen die Bemessungsgrundlage deutlich höher aus, kann mangels Einkommensteuerbelastung der gewerblichen Einkünfte keine Anrechnung erfolgen. Die Anrechnungsbeträge gehen zudem verloren und können nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden.

Dies folgende Beispiel verdeutlicht die Problematik:

Ein Einzelunternehmen aus Hamburg vertreibt Artikel über das Internet und erzielt einen Verlust in Höhe von 30.000 Euro. Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG betragen aufgrund hoher Mieten und zahlreicher Darlehen in Summe 80.000 Euro.

Gewerbeertrag = ./. 30.000 Euro + 80.000 Euro Hinzurechnungen ./. Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro = 25.500 Euro 

Gewerbesteuermessbetrag 3,5 % von 25.500 Euro =

892,50 Euro

Multipliziert mit Hebesatz für Hamburg 470 % = 

4.194,75 Euro

Die zu zahlende Gewerbesteuer beträgt 4.194,75 Euro. Trotz bestehender Gewerbesteuerschuld kann keine Anrechnung auf die Einkommensteuer vorgenommen werden, da der Unternehmer mit seinem Betrieb einen Verlust erzielt hat und keine positive Einkommensteuerschuld aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorliegt. Trotz erzieltem Verlust muss der Unternehmer dennoch Gewerbesteuer zahlen.

Über den Autor

Henry Starck ist Steuerberater in Hamburg und Gründer der Steuerberatungskanzlei Henry Starck.
Nach seiner langjährigen Tätigkeit in einer Big 4-Gesellschaft sowie einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei hat sich der gebürtige Mecklenburger Anfang 2021 selbstständig gemacht. Er steht Unternehmer*innen & Privatpersonen als Steuerberater zur Seite.


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